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verfahrensrecht:kosten_des_verfuegungsverfahrens [2017/01/24 14:11] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:kosten_des_verfuegungsverfahrens [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Kosten des Verfügungsverfahrens ====== | ||
+ | Zu den notwendigen Kosten i.S.d. § 91 ZPO [-> [[Kostenpflicht]]] eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gehören alle Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Verfügungsantragsteller seine Angaben glaubhaft zu machen hat. Die Erstattungsfähigkeit ist allerdings auf diese Kosten beschränkt. Nicht hierzu gehören daher Gutachterkosten, | ||
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+ | Zu den notwendigen Kosten gehören wegen der besonderen Eilbedürftigkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auch Kosten für die Übersetzung von fremdsprachigen Schriftstücken, | ||
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+ | ==== Kostenfolge des § 93 ZPO ==== | ||
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+ | Um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszuschließen, | ||
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+ | ==== Kosten einer Schutzschrift ==== | ||
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+ | Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf [[einstweilige Verfügung]] sind grundsätzlich erstattungsfähig, | ||
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+ | Die Frage, ob die Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift auch dann erstattungsfähig sind, wenn diese erst nach Rücknahme oder Zurückweisung des Verfügungsantrags bei Gericht eingeht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.((BGH, | ||
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+ | Der BGH folgt der Auffassung, nach der die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die prozessuale Kostenerstattungspflicht nicht auslöst.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Kosten des Verfahrens]] |
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