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— | verfahrensrecht:kosten_der_zwangsvollstreckung [2023/07/25 08:28] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Kosten der Zwangsvollstreckung ====== | ||
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+ | **§ 788 (1) ZPO** | ||
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+ | Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. 2Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. 3Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; | ||
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+ | Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, | ||
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+ | Notwendig sind Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich | ||
+ | halten durfte.((BGH, | ||
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+ | Hierzu muss er jedenfalls im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels über eine im maßgeblichen Zeitpunkt fällige Forderung sein, und dem Schuldner muss eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls | ||
+ | angemessene Frist zur freiwilligen Leistung zur Verfügung gestanden haben.((BGH, | ||
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+ | Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, | ||
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+ | Die Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Vollstreckungsgebühr hängt nicht davon ab, dass zuvor die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt worden ist.((BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2018 - I ZB 13/18; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581 [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2012, 3789 Rn. 11)) | ||
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+ | Bei der Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich nach Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist - wie hier - muss keine weitere Frist zur (vollständigen) Räumung gesetzt werden((vgl. Stein/ | ||
+ | § 788 Rn. 27)). Dem Sinn und Zweck der Fristsetzung, | ||
+ | zur Leistung vereinbart war((vgl. MünchKomm.ZPO/ | ||
+ | Gläubiger rechnen. Das ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.((BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2018 - I ZB 13/18)) | ||
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+ | **§ 788 (2) ZPO** | ||
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+ | Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, | ||
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+ | Nach § 788 Abs. 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 103 Abs. 2, § 104 und § 107 ZPO fest. Nach § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenberechnung, | ||
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+ | Der Inhalt des Antrags hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem mit ihm begehrten Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um einen Vollstreckungstitel handelt, der formell und materiell in Rechtskraft erwächst.((BGH, | ||
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+ | Aus dem Antrag muss deshalb in bestimmter Form hervorgehen, | ||
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+ | Weiter müssen Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar bezeichnet werden.((BGH, | ||
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+ | Bei der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten richtet sich der erforderliche Inhalt der Kostenberechnung nach § 10 Abs. 2 RVG.((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 16/18; m.V.a. OLG Brandenburg, | ||
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+ | Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 RVG sieht vor, dass in der Kostenberechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, | ||
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+ | **§ 788 (3) ZPO** | ||
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+ | Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. | ||
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+ | **§ 788 (4) ZPO** | ||
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+ | Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Zwangsvollstreckung]] |
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