Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
§ 238 ZPO → Verfahren bei Wiedereinsetzung
Regelt das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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