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verfahrensrecht:kosten_der_wiedereinsetzung

finanzcheck24.de

Kosten der Wiedereinsetzung

§ 238 (4) ZPO

Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

siehe auch

§ 238 ZPO → Verfahren bei Wiedereinsetzung
Regelt das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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