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verfahrensrecht:kompetenzkonflikte_zwischen_gerichten

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 § 36 (1) ZPO -> [[Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit]] § 36 (1) ZPO -> [[Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit]]
  
-Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO [-> [[Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit]]] zu bestimmen. 
  
 Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts obliegt demjenigen obersten Gerichtshof des Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts obliegt demjenigen obersten Gerichtshof des
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