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+ | ====== Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten ====== | ||
+ | § 36 (1) ZPO -> [[Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit]] | ||
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+ | Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO [-> [[[Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit]]] zu bestimmen. | ||
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+ | Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts obliegt demjenigen obersten Gerichtshof des | ||
+ | Bundes, der zuerst darum angegangen wird.((vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - X ARZ 329/19, DGVZ 2019, 258 Rn. 5 f.; Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7 f.)) | ||
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+ | Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es | ||
+ | innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Rechtswegzuständigkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Sachliche Zuständigkeit]] \\ |
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