Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:klageruecknahme

finanzcheck24.de

Klagerücknahme

§ 269 ZPO

Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

§ 269 (2) ZPO → Form der Klagerücknahme
§ 269 (3) ZPO → Wirkung der Klagerücknahme
§ 269 (4) ZPO → Beschluss über die Klagerücknahme
§ 269 (5) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Klagerücknahme
§ 269 (6) ZPO → Neuanstellung der Klage

Erledigung

Eine Zivilklage kann bis zum Eintreten der Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden (§ 269 III S.2 ZPO). Ein bereits ergangenes aber noch nicht rechtskräftiges Urteil wird durch die Klagerücknahme wirkungslos.

Vor der mündlichen Verhandlung (= vor Antrag, die Klage als unbegründet abzuweisen) ist die Rücknahme auch ohne Einwilligung des Beklagten jederzeit möglich (§ 269 I ZPO). Einer Einwilligung des Beklagten bedarf es nach dessen Einlassung zur Hauptsache, d.h. nach dem Stellen der Anträge, ist die Klagerücknahme nur mit Zustimmung des Beklagten möglich (269 I ZPO).

Zustimmungsfiktion, wenn der Beklagte nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung Schriftsatz widerspricht (§ 269 II S. 4 ZPO).

Das Verfügungsverfahren resultiert nicht in einer entgültigen, abschließenden Regelung des Rechtsstreits und besitzt auch nicht die Rechtskraft eines Haupturteils. Daher ist die Rücknahme eines Antrags auf einstweilige Verfügung nach h.M. jederzeit möglich. D.h., das Rücknahmeverbot des § 269 ZPO gilt nicht für das Verfügungsverfahren.

Abweichende Praxis beim Nichtigkeitsverfahren: Die Klage kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Klagerücknahme bedarf nicht der Zustimmung des Patentinhabers1).

siehe auch

1)
BGH GRUR 1964/18 'Konditioniereinrichtung'
verfahrensrecht/klageruecknahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1