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verfahrensrecht:klageantraege

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 +====== Klageanträge ======
  
 +-> [[Hauptantrag]] \\
 +-> [[Hilfsanträge]] \\
 +
 +Anträge unterliegen als [[Prozeßhandlungen]] den [[Prozeßhandlungsvoraussetzungen]].
 +
 +Ein Antrag ist nur dann wirksam gestellt, wenn auch der Antragsteller genannt wird, da ansonsten die Zulässigkeit des Antrags ([[Parteifähigkeit]], [[Prozessfähigkeit]]) nicht geprüft werden kann.((Beschl. v. 18.12.2003 – 10 W (pat) 26/02.))
 +
 +==== Haupt- und Hilfsanträge vor dem Rechtsmittelgericht ====
 +
 +
 +
 +In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass im Falle der Abweisung des [[Hauptantrag|Hauptantrags]] und Zuerkennung des [[Hilfsanträge|Hilfsantrags]] durch das erstinstanzliche Gericht bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten der Hauptantrag dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung anfällt und der Kläger eine Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hauptantrag nur dadurch erreichen kann, dass er Berufung oder Anschlussberufung einlegt.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - Uli-Stein-Cartoon; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 23/63, BGHZ 41, 38, 41 f. [juris Rn. 35]; Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 63/92, GRUR 1994, 849, 850 [juris Rn. 26] = WRP 1994, 733 - Fortsetzungsverbot, insoweit in BGHZ 126, 368 nicht abgedruckt; Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZR 278/02, juris Rn. 8; zur entsprechenden Konstellation in der Revision vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 - X ZR 3/94, NJW 1996, 1749, 1750 [juris Rn. 20], insoweit nicht in BGHZ 132, 96 abgedruckt))
 +
 +Das [[Rechtsmittelgericht]] muss auch über einen Hilfsantrag entscheiden, wenn es den von der Vorinstanz zugesprochenen Hauptantrag auf die Berufung des Beklagten abweist, ohne dass es hierfür eines Rechtsmittels des vorinstanzlich erfolgreichen Klägers bedürfte.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - Uli-Stein-Cartoon; m.V.a. BGHZ 41, 38, 39 f. [juris Rn. 35]; BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519 [juris Rn. 23]; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 18 = WRP 2013, 1473 - Baumann I; Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I ZR 172/19, juris Rn. 23)) Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Entscheidung über den Hilfsantrag vom Vorgericht nicht getroffen worden ist, so dass der Kläger mangels Beschwer kein Rechtsmittel einlegen konnte, zugleich aber die durch die Entscheidung über den Hauptantrag eingetretene Erledigung des Hilfsantrags durch die Einlegung des Rechtsmittels der unterlegenen Partei wieder in Frage gestellt wird.((BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - Uli-Stein-Cartoon; m.V.a. BGHZ 41, 38, 41 f. [juris Rn. 35])) Durch die Abweisung des Hauptantrags ist erstmals die Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten.((BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - Uli-Stein-Cartoon))
 +
 +Hat aber die [[Vorinstanz]] sowohl (abschlägig) über den Hauptantrag als auch (zusprechend) über den Hilfsantrag entschieden, ist der Kläger durch die Abweisung des Hauptantrags beschwert und tritt, wenn er kein
 +Rechtsmittel einlegt, insoweit Rechtskraft ein (vgl. BGHZ 41, 38, 41 f. [juris Rn. 35]). Dieser sachliche Unterschied steht einer Gleichbehandlung beider Konstellationen entgegen.((BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - Uli-Stein-Cartoon))
 +
 +==== Änderung von Anträgen ====
 +
 +Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung Gegenstand des Sachvortrags der Klagepartei und hat diese einen Unterlassungsantrag gestellt, der zwar unzutreffend formuliert ist, aber erkennen läßt, daß das Unterlassungsbegehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten eine mittelbare Patentverletzung zu untersagen, so ist die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand mit der Folge, daß das Gericht die Fassung des Unterlassungsantrags mit den Parteien zu erörtern und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat (§ 139 ZPO). Ändert der Kläger die Fassung des Unterlassungsbegehrens von sich aus oder auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das berichtigte Unterlassungsbegehren der Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu bescheiden, ohne daß es auf die Zustimmung des Beklagten oder die Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO ankommt.((BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 233/01 - OLG München LG München I - T-Geschiebe))
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 +Die Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen sind in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.((BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel))
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 +Der erstinstanzlich erfolgreiche muss Kläger keine Anschlussberufung einlegen,
 +sofern er mit dem in der Rechtsmittelinstanz geänderten Klageantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreichen möchte. So verhält es sich etwa, wenn der Kläger in der Berufungsinstanz gemäß § 264 Nr. 3 ZPO ohne
 +Änderung des Klagegrunds statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer späteren Veränderung einen anderen Gegenstand fordert, sofern er damit nicht mehr verlangt, als ihm erstinstanzlich zuerkannt wurde.((BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - Uli-Stein-Cartoon; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, NJW-RR 2006, 669 Rn. 9 f.; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 4/14, GRUR 2015, 1108 Rn. 27 f. = WRP 2015, 1367
 +- Green-IT; Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 29))
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 +===== siehe auch =====
 +
 +->  [[Hilfsanträge]]
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 +-> [[Beispielanträge]]