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verfahrensrecht:klageaenderung

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Klageänderung

§ 263 ZPO

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Eine Änderung des Streitgegenstands des Prozesses kann im Wege der Klageänderung vollzogen werden.

Die Zulässigkeit der Klageänderung ist eine Zulässigkeitvoraussetzung für ein Sachurteil über den geänderten Streitgegenstand. Die Fälle des § 264 ZPO sind Kraft Gesetzes zulässige Klageänderungen.

Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht.1)

Dies erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können.2)

Bei Änderung oder Erweiterung einer Klage handelt es sich um einen selbstständigen prozessualen Angriff, der von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden ist und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt.3)

Allerdings sind die Voraussetzungen des § 531 ZPO insoweit zu prüfen, als es nach § 533 Nr. 2 ZPO darauf ankommt, ob die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Dies beurteilt sich bei neuen Tatsachen nach den §§ 530, 531 ZPO.4)

Neuer Klagegrund

Eine Klageänderung durch Einführung eines neuen Klagegrunds liegt erst dann vor, wenn durch den Vortrag neuer Tatsachen der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert wird.5)

Keine Hinweispflicht durch das Gericht

Es ist weder Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, neue Streitgegenstände einzuführen, noch sein Vefahren so zu gestalten, dass einem Kläger die Möglichkeit geboten wird, in dieser Weise - gegebenenfalls nach langem Verfahren - seine Klage zu erweitern.6)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - Anschriftenliste; vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis; Urt. v. 26.9.2000 - VI ZR 279/99, WRP 2001, 44, 46; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais
2)
BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - Anschriftenliste; vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten
3)
vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 18
4)
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 - I ZR 111/21 - DNS-Sperre; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. November 2018 - V ZR 171/17, WuM 2019, 273 [juris Rn. 16]
5)
BGH, Beseht, v. 11. 10. 2006 - KZR 45/05 (OLG Hambürg); Bestätigung von BGHZ 154, 342 = GRUR 2003, 716 = NJW 2003, 2317 - Reinigungsarbeiten; BGH, GRUR 1997, 141 = NJW 1997, 588 - Kompetenter Fachhändler
6)
(BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - Anschriftenliste; vgl. BGHZ 154, 342, 351 - Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2003, 436, 439 - Feldenkrais
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