Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 259 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung zu erheben, wenn die Besorgnis besteht, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen könnte.
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
Die Klage auf künftige Leistung ist zulässig, wenn aufgrund der Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.1)
Die Voraussetzungen des § 259 ZPO für eine Klage auf künftige Leistung liegen vor, wenn der Schuldner bereits seine (Erfüllungs-)Pflicht in Abrede stellt.2)
§ 259 ZPO bezweckt den Schutz des Gläubigers, der bei Gefährdung seines Anspruchs nicht, wie ansonsten erforderlich, mit der Erhebung der Klage zuwarten muss, bis der Anspruch fällig ist, sondern diesen bereits geltend machen darf, wenn er noch nicht fällig ist. Die Einfügung der Klage auf künftige Leistung beruhte nicht darauf, dass eine gegen die Erfüllung gerichtete Motivlage beim Schuldner sanktioniert werden sollte, sondern auf dem praktischen Bedürfnis, Gläubigern zu ermöglichen, schon bei Eintritt der Fälligkeit über ein die Zwangsvollstreckung gestattendes Urteil zu verfügen. Die Belange des Schuldners im Hinblick auf die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Eintritt der Fälligkeit entstandenen Einwendungen sind nach den Vorstellungen des Gesetzgebers über die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO und einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO hinreichend gewahrt.3)
Mit der Herausnahme der Klage auf künftige Räumung von Wohnraum aus dem Anwendungsbereich des § 257 ZPO hat der Gesetzgeber nicht zugleich veränderte Anforderungen an das im Rahmen des § 259 ZPO maßgebliche Verhalten des Mieters als Schuldner der Leistung gestellt. Für die Zulässigkeit einer solchen Klage genügt es lediglich nicht mehr, dass der Räumungsanspruch des Vermieters an den Eintritt des für die Fälligkeit bestimmten Kalendertags geknüpft ist, sondern es müssen stets die besonderen Anforderungen des § 259 ZPO vorliegen. Dafür, dass es auf die vom Mieter gegen die (künftige) Fälligkeit der Räumungsverpflichtung angeführten Gründe ankommen sollte, gibt es keinen Anhaltspunkt.4)
Ein das zukünftige Verhalten des Schuldners bewertendes Element ist mit der Formulierung des „Sich-Entziehens“ nicht verbunden. Insbesondere verlangt § 259 ZPO nicht die Böswilligkeit des Schuldners hinsichtlich der geltend gemachten Leistungspflicht im Sinne eines Erschwerens oder Hintertreibens der Befriedigung des Gläubigers. Maßgeblich ist allein die mangelnde Bereitschaft des Schuldners zur rechtzeitigen Leistung. Erklärt der Schuldner ernsthaft, er brauche nicht zu leisten oder er wolle den gegen ihn erhobenen Anspruch nicht erfüllen, ist in der Regel die Besorgnis gerechtfertigt, er werde die erklärte Absicht - die fehlende Bereitschaft zur Erfüllung - beim Fälligwerden der Leistung auch in die Tat umsetzen.5)
Unerheblich ist es, ob sich der Schuldner zu dem angekündigten Verhalten berechtigt halten durfte. Seine Motive für die fehlende Bereitschaft zur Leistung bei Fälligkeit sind allenfalls insoweit von Bedeutung, als sie dem Gläubiger einen Rückschluss auf die Absicht des Schuldners und deren Ernsthaftigkeit erlauben. Da nach dem Wortlaut die Besorgnis einer nicht rechtzeitigen Leistung genügt, muss der Gläubiger aus den ihm erkennbaren Umständen allerdings auch keine Gewissheit über den Willen des Schuldners erlangt haben.6)
Für die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung des Schuldners im Sinne des § 259 ZPO gilt kein besonderer, von anderen Fallgestaltungen dieser Vorschrift abweichender Maßstab, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Wohnraummieter handelt, der unter Verweis auf die bislang erfolglose Suche nach Ersatzwohnraum den weiteren Verbleib in den Mieträumen auch für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses ankündigt. Eine die gesetzliche Klagemöglichkeit des Vermieters von Wohnraum einschränkende Auslegung des § 259 ZPO, wonach der Mieter durch ein ernstliches Bestreiten des Kündigungsgrunds eindeutig zu erkennen geben müsse, dass er zu einer fristgerechten Räumung nicht gewillt sei, ist abzulehnen. Auch in den Fällen des Widerspruchs eines Wohnraummieters gegen die Kündigung des Mietverhältnisses (§§ 574 ff. BGB) kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Vermieter aufgrund der Erklärung oder des sonstigen Verhaltens des Mieters davon ausgehen musste, dieser werde zu einer Räumung und Herausgabe der Mieträume im Zeitpunkt der (vom Vermieter geltend gemachten) Beendigung des Mietverhältnisses nicht bereit sein.7)
Das nach dem Wortlaut des § 259 ZPO erforderliche „Sich-Entziehen“ des Schuldners hinsichtlich seiner Leistungspflicht ist auch dann zu besorgen, wenn der Mieter deutlich gemacht hat, er werde mangels Verfügbarkeit von Ersatzwohnraum über den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses hinaus in der Wohnung des Vermieters verbleiben. Auch in diesem Fall hat er die Nichterfüllung der Leistungspflicht in seinen Willen aufgenommen. Die für ein „Sich-Entziehen“ erforderliche Ursächlichkeit des Willens des Schuldners für das Ausbleiben der rechtzeitigen Leistung ist auch dann gegeben, wenn ein Mieter seinen Verbleib in den Mieträumen trotz der Beendigung des Mietverhältnisses ankündigt, weil ihm Ersatzwohnraum nicht zur Verfügung steht.8)
Die Besorgnis, der Mieter werde sich der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe von Wohnräumen im Sinne des § 259 ZPO entziehen, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann gerechtfertigt sein, wenn er seinen Widerspruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574 ff. BGB damit begründet, die von ihm seit der Kündigung unternommene Suche nach Ersatzwohnraum sei bislang erfolglos geblieben, weshalb eine Räumung und Herausgabe der Wohnräume bei Beendigung des Mietverhältnisses für ihn wegen drohender Obdachlosigkeit eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB darstelle.9)
Im Falle der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses ist der Mieter bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist in seinem Besitz an den Mieträumen geschützt; die Kündigungsfristen sind zugunsten des Mieters Mindestfristen, die ihm ausreichend Zeit lassen sollen, eine andere Wohnung zu finden. Diese Rechtsposition wird durch eine bereits zuvor ausgesprochene Verurteilung zur Räumung nicht berührt, da der Mieter durch die Aufnahme der Bedingung - den Ablauf des letzten Tags der Frist - in das Urteil hinreichend geschützt wird und eine Vollstreckung des Räumungsanspruchs erst nach diesem Zeitpunkt zulässig ist.10)
Hat der Vermieter Räumungsklage erhoben, obwohl der Mieter bis dahin weder der Kündigung ausdrücklich widersprochen noch in anderer Weise zu erkennen gegeben hatte, dass er dessen Räumungsbegehren bei Ablauf der Kündigungsfrist nicht nachzukommen bereit sei, ist die Besorgnis einer bei Fälligkeit nicht rechtzeitigen Räumung der Wohnung durch den Mieter nicht gerechtfertigt und die Räumungsklage des Vermieters schon mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen des § 259 ZPO unzulässig.11)
Durch eine bereits vor Fälligkeit erhobene Räumungsklage wird kein unzulässiger Zwang im Hinblick auf die dem Mieter bis spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses bzw. - bei unterbliebenem Hinweis des Vermieters - bis zum ersten Termin des Räumungsrechtsstreits mögliche Entscheidung über den Widerspruch ausgeübt. Hat der Mieter im Zeitpunkt der Klageerhebung der Kündigung bereits widersprochen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt, sind seine Interessen dadurch gewahrt, dass das mit der Räumungsklage befasste Gericht nicht nur die Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen hat, sondern auch die vom Mieter für dessen Fortsetzungsbegehren geltend gemachten Härtegründe. Der Umstand, dass vom Mieter angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht beschafft werden kann, hat als materiell-rechtlicher Gesichtspunkt bei der Abwägung Bedeutung; zudem kann Verzögerungen bei der Wohnungssuche durch ein Vorgehen nach § 93b Abs. 3 ZPO sowie durch die Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 und 2 ZPO Rechnung getragen werden.12)
Die Geltendmachung einer unzumutbaren Härte des im Übrigen die Kündigung hinnehmenden Mieters noch vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist hat nicht zur Folge, dass dem Vermieter die durch das Verfahrensrecht eröffnete Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung des Bestehens seines Räumungsanspruchs bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit versperrt wäre. Weder soll durch die §§ 574 ff. BGB die gerichtliche Prüfung auf einen Zeitpunkt erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 574b Abs. 2 Satz 1 BGB oder gar der gesetzlichen Kündigungsfrist hinausgeschoben werden noch wäre ein dahingehendes Interesse des Mieters schützenswert; eine solche Verzögerung käme einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen zusätzlichen Kündigungsschutz gleich. Das Fristerfordernis des § 574b Abs. 2 Satz 1 BGB sichert die Dispositionsfreiheit des Vermieters, der rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist Klarheit über die Vertragsbeendigung erlangen soll.13)
Ist der Räumungsanspruch fällig geworden, ist die ursprünglich nach § 259 ZPO erhobene Klage nicht mehr auf eine künftige Leistung gerichtet, sondern als allgemeine Leistungsklage statthaft; auf die Voraussetzungen des § 259 ZPO kommt es dann nicht mehr an.14)
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Titel 1: Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Abläufe und Anforderungen an das Verfahren bis zur Urteilsfindung, einschließlich der Klageerhebung, der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.
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