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verfahrensrecht:keine_hemmung_der_rechtskraft_durch_wiedereinsetzungsantrag [2023/05/26 08:17] – angelegt mfreund | verfahrensrecht:keine_hemmung_der_rechtskraft_durch_wiedereinsetzungsantrag [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Keine Hemmung der Rechtskraft durch Wiedereinsetzungsantrag ====== | ||
+ | Der [[Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht; vielmehr tritt eine Hemmung der Rechtskraft erst rückwirkend mit der Entscheidung ein, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.((BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 54/07; m.V.a. BGHZ 1, 200, 203)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Wiedereinsetzungsantrag]] |
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