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verfahrensrecht:keine_hemmung_der_rechtskraft_durch_wiedereinsetzungsantrag

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 +====== Keine Hemmung der Rechtskraft durch Wiedereinsetzungsantrag ======
  
 +Der [[Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht; vielmehr tritt eine Hemmung der Rechtskraft erst rückwirkend mit der Entscheidung ein, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.((BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 54/07; m.V.a. BGHZ 1, 200, 203))
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 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Wiedereinsetzungsantrag]]
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