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verfahrensrecht:keine_anhoerung_des_schuldners

finanzcheck24.de

Keine Anhörung des Schuldners

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung von Forderungen
Regelt die Pfändung von Forderungen, einschließlich der Bestimmungen zur Anhörung des Schuldners, zur Überweisung gepfändeter Forderungen und zur Verteilung des Erlöses.

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