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verfahrensrecht:keine_androhung_nachholung_der_prozesshandlung

Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung

§ 231 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Notwendigkeit der Androhung gesetzlicher Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung von Prozesshandlungen.

§ 231 (1) ZPO → Keine Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung
Erläutert, dass es keiner Androhung der gesetzlichen Folgen bedarf, da diese automatisch eintreten, es sei denn, ein Antrag zur Verwirklichung des Rechtsnachteils ist erforderlich.

§ 231 (2) ZPO → Nachholung der versäumten Prozesshandlung
Beschreibt die Möglichkeit, eine versäumte Prozesshandlung nachzuholen, solange der erforderliche Antrag nicht gestellt und die Verhandlung darüber nicht geschlossen ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Konsequenzen bei Versäumnis von Prozesshandlungen, die Belehrung über Rechtsbehelfe und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis.

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