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verfahrensrecht:keine_androhung_der_zwangsmittel

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Keine Androhung der Zwangsmittel

§ 888 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass eine Androhung der Zwangsmittel nicht stattfindet.

§ 888 (2) ZPO

Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

siehe auch

§ 888 ZPO → Nicht vertretbare Handlungen
Regelt die Zwangsvollstreckung bei Handlungen, die nicht durch Dritte vorgenommen werden können und ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen.

verfahrensrecht/keine_androhung_der_zwangsmittel.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1