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verfahrensrecht:italienisches_torpedo

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Italienisches Torpedo

Artikel 27 EuGVVO → Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten

Art. 28 EuGVVO → In Zusammenhang stehende Klagen zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten

Der Verletzer kann, wenn beispielsweise ein paralleles Schutzrecht auch in Italien besteht, dort negative Feststellungsklage erheben, sobald er durch eine Abmahnung von der drohenden Verletzungsklage erfährt. Im Gegensatz zur ZPO, bei der das nach § 256 notwendige Rechtschutzinteresse für die Feststellungsklage bei Einreichung der Verletzungsklage entfällt (führt zu Erledigungserklärung), geht in der EuGVÜ die Leistungsklage der Feststellungsklage nicht vor. Daher führt ein italienischer Torpedo zur Aussetzung des deutschen Verfahrens, wegen der in der Vergangenheit langsamen Arbeitsweise der italienischen Gerichte oft bis auf den Sankt Nimmerleinstag, d.h. bis nach Ablauf des Patentes, so dass das für den Verletzten wichtige Unterlassungsbegehren ins Leere lief.

Droht ein Torpedo, so ist eine Klage ohne vorhergehende Verwarnung empfehlenswert.

Die analoge Vorgehensweise des vermeintlichen Verletzters unter Inanspruchnahme eines belgischen Gerichts wird als belgischer Torpedo bezeichnet.

siehe auch

verfahrensrecht/italienisches_torpedo.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1