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verfahrensrecht:investor-staat-schiedsverfahren

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-Die [[internationale Zuständigkeit]] deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO [-> [[[verfahrensrecht:feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens|Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens]]] folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem [[ICSID-Übereinkommen]] aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))+Die [[internationale Zuständigkeit]] deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO [-> [[[verfahrensrecht:feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens|Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens]]] folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem [[ICSID-Übereinkommen]] aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO [-> [[[verfahrensrecht:anwendungsbereich_der_vorschriften_zum_schiedsrichterlichen_verfahren|Anwendungsbereich der Vorschriften zum schiedsrichterlichen Verfahren]]].((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))
  
-Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO jedenfalls ab der Einleitung eines [[ICSID-Schiedsverfahren|ICSID-Schiedsverfahrens]] grundsätzlich entgegen.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))+<note> 
 +**Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen** 
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 +Das Gericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. 
 +</note> 
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 +Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO [-> [[[verfahrensrecht:feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens|Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens]]] jedenfalls ab der Einleitung eines [[ICSID-Schiedsverfahren|ICSID-Schiedsverfahrens]] grundsätzlich entgegen.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))
  
 In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem
-[[ICSID-Übereinkommen]] auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Sperrwirkung des Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen+[[ICSID-Übereinkommen]] auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO [-> [[[verfahrensrecht:feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens|Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens]]] die Sperrwirkung des Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen
 wegen des Anwendungsvorrangs des [[eu:unionsrecht|Unionsrechts]] - auch gegenüber dem Völkerrecht - unter wegen des Anwendungsvorrangs des [[eu:unionsrecht|Unionsrechts]] - auch gegenüber dem Völkerrecht - unter
 Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ausnahmsweise nicht entgegen. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ausnahmsweise nicht entgegen. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))
  
 Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem [[verfahrensrecht:intra-eu-investor-staat-schiedsverfahren|Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren]] auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem [[verfahrensrecht:intra-eu-investor-staat-schiedsverfahren|Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren]] auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel
-in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen+in [[verfahrensrecht:intra-eu-investor-staat-schiedsverfahren|Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV]] nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
 Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen [[eu:unionsrecht|Unionsrecht]] verstößt. Wegen der Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen [[eu:unionsrecht|Unionsrecht]] verstößt. Wegen der
-Unvereinbarkeit insbesondere mit [[eu:entscheidung_des_gerichthofs|Art. 267]], [[eu:klaerung_von_streitigkeiten|344 AEUV]] fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))+Unvereinbarkeit insbesondere mit [[eu:entscheidung_des_gerichthofs|Art. 267]], [[eu:klaerung_von_streitigkeiten|344 AEUV]] fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) 
 + 
 +Ein nach dem ICSID-Übereinkommen angerufenes Schiedsgericht entscheidet selbst abschließend über seine Zuständigkeit und die Wirksamkeit einer Schiedsabrede. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) 
 + 
 +Gemäß Art. 62 f. in Kapitel VII des ICSID-Übereinkommens finden vorbehaltlich anderweitiger Parteivereinbarungen am Sitz des Zentrums, das vom Schiedsgericht zu unterscheiden ist, die Schiedsverfahren statt.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 76/22; m.V.a. Schöbener/Markert, ZVglRWiss 2006, 65, 73)) 
 + 
 +Für ranggleiches innerstaatliches Recht gelten im Fall der Kollision der lex-posterior sowie der lex-specialis-Grundsatz.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 76/22;m.V.a. BVerfGE 141, 1 [juris Rn. 49 f.])) 
 + 
 +Anders als für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit in § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zwingend vorgesehen, gibt es bei ICSID-Schiedsverfahren grundsätzlich keine nachträgliche Kontrolle der Zuständigkeitsentscheidung durch staatliche Gerichte und damit keine staatsgerichtliche Letztentscheidungskompetenz.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 76/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13,BGHZ 202, 168 [juris Rn. 10] mwN; Schroeter, SchiedsVZ 2004, 288, 290; zur entsprechenden Regelung in Art. 16 Abs. 3 Satz 2 UNCITRAL-Modellgesetz vgl. Melis in Kronke/Melis/Kuhn aaO Teil P Rn. 279))
  
-<note> 
  
-**§ 1032a (3) ZPO** 
  
-Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen. 
-</note> 
  
  
verfahrensrecht/investor-staat-schiedsverfahren.1695026911.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/18 08:48 von areichelt