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verfahrensrecht:investor-staat-schiedsverfahren

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-Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO jedenfalls ab der Einleitung eines [[ICSID-Schiedsverfahren|ICSID-Schiedsverfahrens]] grundsätzlich entgegen.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))+Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO [-> [[[verfahrensrecht:feststellung_der_zulaessigkeit_oder_unzulaessigkeit_eines_schiedsrichterlichen_verfahrens|Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens]]] jedenfalls ab der Einleitung eines [[ICSID-Schiedsverfahren|ICSID-Schiedsverfahrens]] grundsätzlich entgegen.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))
  
 In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem
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 Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem [[verfahrensrecht:intra-eu-investor-staat-schiedsverfahren|Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren]] auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem [[verfahrensrecht:intra-eu-investor-staat-schiedsverfahren|Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren]] auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel
-in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen+in [[verfahrensrecht:intra-eu-investor-staat-schiedsverfahren|Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV]] nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
 Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen [[eu:unionsrecht|Unionsrecht]] verstößt. Wegen der Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen [[eu:unionsrecht|Unionsrecht]] verstößt. Wegen der
-Unvereinbarkeit insbesondere mit [[eu:entscheidung_des_gerichthofs|Art. 267]], [[eu:klaerung_von_streitigkeiten|344 AEUV]] fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22))+Unvereinbarkeit insbesondere mit [[eu:entscheidung_des_gerichthofs|Art. 267]], [[eu:klaerung_von_streitigkeiten|344 AEUV]] fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) 
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 +Ein nach dem ICSID-Übereinkommen angerufenes Schiedsgericht entscheidet selbst abschließend über seine Zuständigkeit und die Wirksamkeit einer Schiedsabrede. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) 
 + 
 +Gemäß Art. 62 f. in Kapitel VII des ICSID-Übereinkommens finden vorbehaltlich anderweitiger Parteivereinbarungen am Sitz des Zentrums, das vom Schiedsgericht zu unterscheiden ist, die Schiedsverfahren statt.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 76/22; m.V.a. Schöbener/Markert, ZVglRWiss 2006, 65, 73)) 
 + 
 +Für ranggleiches innerstaatliches Recht gelten im Fall der Kollision der lex-posterior sowie der lex-specialis-Grundsatz.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 76/22;m.V.a. BVerfGE 141, 1 [juris Rn. 49 f.])) 
  
  
verfahrensrecht/investor-staat-schiedsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/09/28 12:34 von areichelt