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- | **§ 1032a (1) ZPO** | + | Die [[internationale Zuständigkeit]] deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß |
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- | Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern | + | |
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+ | **Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen** | ||
- | **§ 1032a (2) ZPO** | + | Das Gericht |
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- | Bei Gericht | + | |
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- | Die [[internationale Zuständigkeit]] deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem [[ICSID-Übereinkommen]] aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) | ||
- | Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO jedenfalls ab der Einleitung eines [[ICSID-Schiedsverfahren|ICSID-Schiedsverfahrens]] grundsätzlich entgegen.((BGH, | + | Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO [-> [[[verfahrensrecht: |
In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem | In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem | ||
- | [[ICSID-Übereinkommen]] auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Sperrwirkung des Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen | + | [[ICSID-Übereinkommen]] auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO [-> [[[verfahrensrecht: |
wegen des Anwendungsvorrangs des [[eu: | wegen des Anwendungsvorrangs des [[eu: | ||
Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ausnahmsweise nicht entgegen. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) | Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ausnahmsweise nicht entgegen. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) | ||
Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem [[verfahrensrecht: | Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem [[verfahrensrecht: | ||
- | in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen | + | in [[verfahrensrecht: |
Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen [[eu: | Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen [[eu: | ||
- | Unvereinbarkeit insbesondere mit [[eu: | + | Unvereinbarkeit insbesondere mit [[eu: |
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+ | Ein nach dem ICSID-Übereinkommen angerufenes Schiedsgericht entscheidet selbst abschließend über seine Zuständigkeit und die Wirksamkeit einer Schiedsabrede. ((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) | ||
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+ | Gemäß Art. 62 f. in Kapitel VII des ICSID-Übereinkommens finden vorbehaltlich anderweitiger Parteivereinbarungen am Sitz des Zentrums, das vom Schiedsgericht zu unterscheiden ist, die Schiedsverfahren statt.((BGH, | ||
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+ | Für ranggleiches innerstaatliches Recht gelten im Fall der Kollision der lex-posterior sowie der lex-specialis-Grundsatz.((BGH, | ||
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+ | Anders als für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit in § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zwingend vorgesehen, gibt es bei ICSID-Schiedsverfahren grundsätzlich keine nachträgliche Kontrolle der Zuständigkeitsentscheidung durch staatliche Gerichte und damit keine staatsgerichtliche Letztentscheidungskompetenz.((BGH, | ||
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- | **§ 1032a (3) ZPO** | ||
- | Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen. | ||
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