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Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht verstößt. Wegen der Unvereinbarkeit insbesondere mit Art. 267, 344 AEUV fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.((BGH, | Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht verstößt. Wegen der Unvereinbarkeit insbesondere mit Art. 267, 344 AEUV fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.((BGH, | ||
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+ | -> [[Investor-Staat-Schiedsverfahren]] |
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