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— | verfahrensrecht:internationaler_gerichtsstand_der_unerlaubten_handlung [2023/07/25 08:29] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Internationaler Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ====== | ||
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+ | **Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bis 1. Januar 2015** | ||
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+ | Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats | ||
+ | hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt | ||
+ | werden: wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die | ||
+ | einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn | ||
+ | Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand | ||
+ | des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem | ||
+ | das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten | ||
+ | droht; | ||
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+ | Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO seit 1. Januar 2015 | ||
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+ | Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats | ||
+ | hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt | ||
+ | werden: wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die | ||
+ | einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche | ||
+ | aus einer solchen Handlung den Gegenstand des | ||
+ | Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das | ||
+ | schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; | ||
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+ | Die Regelung des Art. 2 Abs. 1 Brüssel-I-VO weist die internationale Zuständigkeit grundsätzlich den Gerichten des Mitgliedstaats zu, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Die Regelung in deren Art. 5 | ||
+ | Nr. 3 sieht eine besondere Zuständigkeit für die Gerichte des Ortes vor, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Diese Vorschrift ist eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Brüssel-I-VO vorgesehenen Fälle hinausgeht. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass die Beklagten nach Wahl der Klägerin vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden können.((BGH, | ||
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+ | Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis | ||
+ | eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, | ||
+ | Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 18 = WRP 2012, 716 - OSCAR, mwN)). Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist.((BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16 - Parfummarken; | ||
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+ | Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, | ||
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+ | Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.((BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - Parfumflakon III; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 18 - OSCAR, mwN)) | ||
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+ | Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist.((BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - Parfumflakon III; m.V.a EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger; | ||
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+ | Der Ort des schädigenden Ereignisses i.S. des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort, d.h. der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - OSCAR; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet; m.V.a. EuGH, Urt. v. 7.3.1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Tz. 20 - Shevill)) | ||
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+ | Mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", | ||
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+ | Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so | ||
+ | dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden | ||
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+ | Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist derjenige, an dem aus einem Ereignis, das eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auslösen kann, ein Schaden entstanden ist.((BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - Parfumflakon III; m.V.a. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-189/08, Slg. 2009, I-6917 = NJW 2009, 3501 Rn. 26 - Zuid-Chemie; | ||
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+ | Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-IVO zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie Markenrechtsverletzungen.((vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR | ||
+ | 2012, 654 Rn. 24 - Wintersteiger/ | ||
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+ | Bei der behaupteten Verletzung einer nationalen Marke liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Mitgliedsstaat, | ||
+ | Rn. 27 - Wintersteiger/ | ||
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+ | Wird eine Verletzung eines Rechts des geistigen oder gewerblichen Eigentums geltend gemacht, setzt dies voraus, dass das behauptete Recht im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützt ist.((BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - Parfumflakon III; m.V.a EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 25 - Wintersteiger; | ||
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+ | Geht es um einen Verstoß gegen ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Tat nach dem Vortrag des Klägers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat.((BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - Parfumflakon III; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 55 ff. - Coty/First Note Perfumes)) | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", | ||
+ | Schaden ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann.((BGH, Urteil vom 24. September 2014 - Hi Hotel II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 - C-68/93, Slg. 1995, I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 f. - Shevill; Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, GRUR 2012, 300 Rn. 41 - eDate Advertising/ | ||
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+ | Macht der Kläger eine Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten durch mehrere mutmaßliche Verursacher geltend, kann Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der allein in Anspruch genommene Beklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht.((BGH, | ||
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+ | Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - OSCAR; m.V.a. BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITI-ME; BGH, Urteil vom 30. März 2006 I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 21 - Arz-neimittelwerbung im Internet; Urteil vom 15. Februar 2007 I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 18 Wagenfeld-Leuchte)) | ||
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+ | Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen Klagen, die Unterlassungsansprüche wegen Kennzeichenverletzung zum Gegenstand haben, und Klagen auf Grund unerlaubter Wettbewerbshandlungen.((BGH, | ||
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+ | Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ / Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist im Falle einer negativen Feststellungsklage mit der der Kläger beantragt, das Nichtvorliegen einer Patentverletzung festzustellen, | ||
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+ | Die Verordnung (EG) 44/2001 (Brüssel-I-VO bzw. EuGVVO), die den Ort des drohenden Schadenseintritts in Art. 5 Nr. 3 nunmehr ausdrücklich anführt, gilt erst für Klagen, die nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2002 erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO). | ||
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+ | Eine vorbeugende Unterlassungsklage i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ hat eine unerlaubte Handlung oder doch zumindest eine Handlung zum Gegenstand, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist.((BGH, Urt. v. 30. März 2006 – I ZR 96/03 - TOSCA BLU; m.V.a. EuGH, Urt. v. 1.10.2002 – C-167/00, Slg. 2002, I-8111 Tz 46 u. 50 = NJW 2002, 3617 – Verein für Konsumenteninformation/ | ||
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+ | Tatbestände der unlauteren vergleichenden Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG und des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG fallen unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO.((BGH, | ||
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+ | Erfasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz, Unterlassung und Beseitigung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - KZR 8/10, GRUR-RR 2013, 228 Rn. 12 - Trägermaterial für Kartenformulare) auch Nebenansprüche auf Auskunft.((BGH, | ||
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+ | Wird nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines behaupteten Schadens verklagt und scheidet | ||
+ | deshalb der Gerichtsstand der Beklagtenmehrheit im Sinne von Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO aus (vgl. dazu Kur, GRUR Int. 2014, 749, 756), kann dieser Beklagte wegen des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht vor einem | ||
+ | Gericht verklagt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er keine Handlung vorgenommen hat.((BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - Parfumflakon III; m.V.a. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C-228/11, NJW 2013, 2099 Rn. 30, 40 - Melzer; EuGH, GRUR 2014, 806 Rn. 50 f. - Coty/First Note Perfumes)) | ||
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+ | Die Frage, ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO wegen behaupteter Rechtsverletzungen im Internet erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsge-mäß auch auf das Inland richtet, wird nicht einheitlich beantwortet.((BGH, | ||
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+ | Das nach inländischem Strafrecht für den Schuldausspruch und die Strafzumessung bedeutsame Rechtsinstitut der [[Konsumtion]] hat für die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte keine Bedeutung. Die Heranziehung nationaler Rechtskonzepte im Rahmen der Auslegung von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO würde in den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Lösungen führen, die geeignet wären, das Ziel einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, | ||
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+ | Die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über eine behauptete Verletzung einer nationalen Marke unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist den Gerichten des Mitgliedstaats zugewiesen, | ||
+ | in dem die Marke geschützt ist.((BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164/16 - Parfummarken; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[EUGVVO]] (Brüssel-I-VO) \\ | ||
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+ | § 32 ZPO -> [[Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ]] | ||
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+ | GMV -> Artikel 97 GMV [[Internationale Zuständigkeit]] |
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