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+ | ====== Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags ====== | ||
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+ | **§ 236 (2) ZPO** | ||
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+ | Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; | ||
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+ | § 236 (1) ZPO -> [[Form des Wiedereinsetzungsantrags]] \\ | ||
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+ | -> [[Ungenaue oder unklare Angaben im Wiedereinsetzungsantrag]] | ||
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+ | Der [[Wiedereinsetzungsantrag]] die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten [§ 236 (2) ZPO -> [[Inhalt des Wiedereinsetzungsantrags]]]. | ||
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+ | Strenge Anforderungen an die Substanziierung des Antrags: Die erforderlichen Angaben müssen innerhalb der Antragsfrist glaubhaftgemacht werden. | ||
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+ | Zur Glaubhaftmachung sind alle [[Beweismittel]] der ZPO zulässig, sowie die [[eidesstattliche Versicherung]]. | ||
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+ | Lediglich unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden, insbesondere, | ||
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+ | Werden die getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, so ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten zu vermuten.((vgl. BGH NJW 2004, 688, 689)) | ||
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+ | Wenn das Vorbringen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags eine aus sich heraus verständliche, | ||
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+ | Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, können dabei auch noch nach Fristablauf ergänzt oder erläutert werden. Eine solche Vervollständigung der Angaben kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch mit der Rechtsbeschwerde erfolgen.((BGH, | ||
+ | 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, aaO Rn. 17; vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 26; vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7; vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, aaO Rn. 10)) | ||
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+ | Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; | ||
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+ | Das gilt auch für einen Vortrag, nach dem mehrere Sachverhaltsgestaltungen möglich sind, wenn bei einer Sachverhaltsgestaltung ein der Partei zurechenbares Verschulden vorliegt.((BGH, | ||
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+ | Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 236 ZPO müssen alle für seine Zulässigkeit und Begründetheit erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen angeführt werden. Daher müssen | ||
+ | insbesondere die für die Wahrung der Frist des § 234 ZPO erforderlichen Angaben zum Wegfall des Hindernisses gemacht werden, sofern diese Frist nicht nach Aktenlage offensichtlich gewahrt ist.((BGH, Beschl. v. 15. Februar 2018 - I ZB 51/17; m.V.a. Zöller/ | ||
+ | |||
+ | Außerdem müssen die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur [[Fristversäumung]] gekommen ist, durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der | ||
+ | tatsächlichen Abläufe dargelegt werden. Dazu müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen und gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht | ||
+ | werden; nach dem Ablauf der Frist dürfen nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, erläutert oder vervollständigt werden.((st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom | ||
+ | 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 - I ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715 Rn. 13; Beschluss vom 16. August 2016 | ||
+ | - V ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7)) | ||
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+ | Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO gebo-ten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden. Später nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen unberücksichtigt bleiben.((BGH, | ||
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+ | Es genügt den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Antragsteller einen Geschehensablauf glaubhaft macht, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu | ||
+ | gewähren ist. Zur Glaubhaftmachung eines für die Bejahung der Wiedereinsetzung nach diesen Grundsätzen ausreichenden Versehens ist es dagegen nicht erforderlich, | ||
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+ | Die Frage, ob die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen. Danach genügt ein geringerer | ||
+ | Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; | ||
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+ | Eine [[anwaltliche Versicherung]] ist grundsätzlich ein für die Glaubhaftmachung taugliches Mittel.((BGH, | ||
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+ | Ihre Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist darauf beschränkt, | ||
+ | Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.((BGH, Beschl. v. 27. November 2014 - I ZB 37/14)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 233 ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ | ||
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