Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, das vom zentralen Vollstreckungsgericht geführt wird.
§ 882b (1) ZPO → Führung des Schuldnerverzeichnisses durch das zentrale Vollstreckungsgericht
Erklärt, welche Personen im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden, basierend auf Anordnungen durch Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden oder Insolvenzgerichte.
§ 882b (2) ZPO → Angaben im Schuldnerverzeichnis
Listet die persönlichen Daten auf, die im Schuldnerverzeichnis angegeben werden müssen, einschließlich Name, Geburtsdatum und Wohnsitz.
§ 882b (3) ZPO → Weitere Angaben im Schuldnerverzeichnis
Beschreibt zusätzliche Informationen, die im Schuldnerverzeichnis enthalten sein müssen, wie Aktenzeichen und Gründe für die Eintragung.
Die im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Angaben bestehen aus persönlichen Daten des Schuldners, dem Aktenzeichen und dem Gericht oder der Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache sowie bei Eintragungen auf Anordnung des Gerichtsvollziehers dem Datum der Eintragungsanordnung und dem zur Eintragung führenden Grund.1)
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 6 → Titel 6: Schuldnerverzeichnis
Regelt die Führung und den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses, das zentrale Vollstreckungsgericht und die Eintragungsanordnungen durch verschiedene Behörden.
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