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+ | ====== Inhalt der Klageschrift ====== | ||
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+ | **§ 253 (2) ZPO** | ||
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+ | Die Klageschrift muss enthalten: | ||
+ | - die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; | ||
+ | - die bestimmte Angabe des [[Streitgegenstand|Gegenstandes]] und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen [[Klageantrag|bestimmten Antrag]]. | ||
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+ | § 253 (2) Nr. 2 ZPO -> [[Klageantrag]], | ||
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+ | Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. § 253 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden | ||
+ | sind. Nach § 130 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten.((BGH, | ||
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+ | ==== Ladungsfähigen Anschrift des Klägers ==== | ||
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+ | Aus diesen Vorschriften folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, | ||
+ | schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist die Klage unzulässig.((BGH, | ||
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+ | Das gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Durch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift dokumentiert der Kläger seine Bereitschaft, | ||
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+ | Führt ein Kläger einen Prozess aus dem Verborgenen, | ||
+ | zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, | ||
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+ | Verfassungsrechtlich ist es allerdings geboten, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des | ||
+ | Klägers nicht ausnahmslos Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, sondern dass darauf im Einzelfall verzichtet werden kann((vgl. BVerfG, NJW 1996, 1272, 1273 [juris Rn. 2])). Für eine solche Ausnahme bedarf es triftiger Gründe, etwa schwer zu beseitigender Schwierigkeiten oder schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen((BGHZ 102, 332, 336 [juris Rn. 8]; BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503 [juris Rn. 9])).((BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 - Anschrift des Klägers)) | ||
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+ | Bei der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers handelt es sich um eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung.((BGH, | ||
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+ | Eine fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin in der Klageschrift kann noch in den Tatsacheninstanzen und damit durch entsprechenden Vortrag in der Berufungsbegründung geheilt werden.((BGH, | ||
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+ | Daraus folgt, dass diesbezügliches Vorbringen vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 | ||
+ | ZPO als verspätet zurückgewiesen werden kann.((BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98 f. [juris Rn. 16]; BAG, NJW 2015, 269 Rn. 13; Zöller/ | ||
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+ | Der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist bei juristischen Personen erfüllt, wenn die juristische Person durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam | ||
+ | Zustellungen an die juristische Person vorgenommen werden können. Danach genügt bei juristischen Personen des Privatrechts als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, | ||
+ | dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an den Leiter, also bei juristischen Personen an deren Organ als gesetzlichen Vertreter.((BGH, | ||
+ | Klägers dürfen im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der berechtigten Interessen des Beklagten und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist.((BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 - Anschrift des Klägers; m.V.a. BVerfG, NJW 1996, 1272, 1273 [juris Rn. 2])) | ||
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+ | Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, | ||
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+ | ==== Ladungsfähige Anschrift des Beklagten ==== | ||
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+ | Darüber hinaus hat der Kläger in der Klageschrift auch eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten anzugeben, bei der die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden kann. | ||
+ | Diese Angabe muss daher darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen. Dafür kommt nicht nur dessen Wohnanschrift, | ||
+ | Arbeitsstelle in Betracht.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 253 ZPO -> [[Klageschrift]] |
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