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verfahrensrecht:in_zusammenhang_stehende_klagen_zwischen_denselben_parteien_bei_gerichten_verschiedener_mitgliedstaaten

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In Zusammenhang stehende Klagen zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten

Art. 28 VO 44/2001

Art. 28 (1) EuGVVO (VO 44/2001)

Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

siehe auch

verfahrensrecht/in_zusammenhang_stehende_klagen_zwischen_denselben_parteien_bei_gerichten_verschiedener_mitgliedstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1