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verfahrensrecht:icsid-uebereinkommen

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ICSID-Übereinkommen

International Centre for Settlement of Investment Disputes

https://icsid.worldbank.org/sites/default/files/ICSID%20Convention%20English.pdf

Investor-Staat-Schiedsverfahren

Mit dem Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (nachfolgend „ICSID-Übereinkommen“) wurde ein Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten errichtet, dessen Zweck es ist, nach Maßgabe des Übereinkommens Vergleichs- und Schiedseinrichtungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Angehörigen anderer Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen (Art. 1 ICSID-Übereinkommen).1)

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem ICSID-Übereinkommen aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO.2)

Energiecharta-Vertrag

siehe auch

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22
verfahrensrecht/icsid-uebereinkommen.1695566740.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/24 14:45 von areichelt