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verfahrensrecht:icsid-uebereinkommen [2023/09/24 14:52] – [siehe auch] areichelt | verfahrensrecht:icsid-uebereinkommen [2023/10/26 07:56] – mfreund | ||
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Die [[internationale Zuständigkeit]] deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem [[ICSID-Übereinkommen]] aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) | Die [[internationale Zuständigkeit]] deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem [[ICSID-Übereinkommen]] aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22)) | ||
+ | Das ICSID-Übereinkommen weist ein geschlossenes Rechtssystem mit eigenen Verfahrensregelungen auf. Während nach dem nationalen Schiedsverfahrensrecht und dem UNCITRAL-Modellgesetz sowohl in der präarbitralen Phase bis zur Bildung des Schiedsgerichts, | ||
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