Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Die Gebühren [→ Gerichtsgebühren] richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands [§ 2 ff ZPO → Streitwert], soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 (1) ZPO → Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§ 34 GKG → Wertgebühren
§ 3 (2) GKG → Kostenverzeichnis
§ 51 Abs. 1 GKG → Streitwert von Streitsachen des gewerblichen Rechtsschutzes
§ 2 ff ZPO → Streitwert
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de