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verfahrensrecht:hinterlegung_von_gepfaendetem_geld

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Hinterlegung von gepfändetem Geld

§ 930 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Hinterlegung von gepfändetem Geld.

§ 930 (2) ZPO

Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

siehe auch

§ 930 ZPO → Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Regelt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen und Forderungen.

verfahrensrecht/hinterlegung_von_gepfaendetem_geld.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1