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verfahrensrecht:herausgabe_beweglicher_sachen_durch_gerichtsvollzieher

Herausgabe beweglicher Sachen durch Gerichtsvollzieher

§ 883 (1) ZPO

Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

siehe auch

§ 883 ZPO → Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe beweglicher Sachen, wenn der Schuldner Gewahrsam hat.

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