Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
§ 883 ZPO → Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe beweglicher Sachen, wenn der Schuldner Gewahrsam hat.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de