§ 883 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher. Die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner oder ein herausgabebereiter Dritter Gewahrsam an der herauszugebenden Sache hat; andernfalls muss der Gläubiger den Weg des § 886 ZPO beschreiten. Die Prüfung des Gewahrsamsverhältnisses ist daher im Rahmen der Herausgabevollstreckung ebenso wie bei der Pfändung körperlicher Sachen nach § 808 ZPO Aufgabe des Gerichtsvollziehers.1) Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich bei ihnen nicht um bewegliche Sachen im Sinne von § 90 BGB handelt. Sie können vielmehr lediglich Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein.2) Die Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen kann bei Herausgabetiteln zulässig und geboten sein, wenn andernfalls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Das kann bei der Herausgabevollstreckung einer größeren Zahl von Gegenständen der Fall sein, bei der keine Einigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner über die herauszugebenden Gegenstände besteht.3) Wird ein Vollstreckungsauftrag durch eine dem Gerichtsvollzieher unverständliche fremdsprachige Unterlage konkretisiert, hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Übersetzung beizubringen. Geht die Übersetzung nicht fristgemäß ein, kann sie der Gerichtsvollzieher auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen lassen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hat. Darauf ist der Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuweisen.4)
§ 883 (1) ZPO → Herausgabe beweglicher Sachen durch Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher nimmt die herauszugebende bewegliche Sache des Schuldners und übergibt sie dem Gläubiger.
§ 883 (2) ZPO → Eidesstattliche Versicherung des Schuldners
Der Schuldner muss auf Antrag des Gläubigers eidesstattlich versichern, dass er die herauszugebende Sache nicht besitzt oder deren Verbleib nicht kennt.
§ 883 (3) ZPO → Änderung der eidesstattlichen Versicherung
Das Gericht beschließt eine angemessene Änderung der eidesstattlichen Versicherung.
§ 883 (4) ZPO → Anwendung weiterer Vorschriften
Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 ZPO finden entsprechende Anwendung.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 3 → Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich der Maßnahmen, die ergriffen werden können, wenn der Schuldner die Herausgabe verweigert oder die Sache nicht auffindbar ist.
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