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verfahrensrecht:guetliche_streitbeilegung

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Gütliche Streitbeilegung

§ 278 (1) ZPO

Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

§ 278 (2)-(5) ZPO → Güteverhandlung
§ 278 (6) ZPO → Gerichtlicher Vergleich

siehe auch

verfahrensrecht/guetliche_streitbeilegung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1