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verfahrensrecht:grundurteil

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 +====== Grundurteil ======
 +
 +-> [[Zwischenurteil]] \\
 +
 +
 +<note>
 +**§ 304 ZPO**
 +
 +(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
 +
 +(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
 +</note>
 +
 +[[Zwischenurteil]] über den Grund.
 +
 +Der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO kommt nur in Betracht, wenn feststeht,
 +dass ein Mitverschulden nicht zum gänzlichen Haftungsausschluss führt.((BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19; im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 212/08, NJW 2011, 2138 Rn. 35 - Mega-KastenGewinnspiel, mwN))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-§ 300 - 329 ZPO -> [[Urteil]] \\