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verfahrensrecht:gleichzeitige_pfaendung_fuer_mehrere_glaeubiger

Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger

§ 854 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger in gleicher Weise zu verfahren ist.

siehe auch

§ 854 ZPO → Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
Regelt die Verfahren bei mehrfachen Pfändungen eines Anspruchs auf bewegliche Sachen und die Rolle des Drittschuldners und Gerichtsvollziehers.

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