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verfahrensrecht:glaubhaftmachung_des_verfuegungsgrundes

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Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes

§ 920 (2) ZPO

Der Anspruch [→ Verfügungsanspruch] und der Arrestgrund [hier Verfügungsgrund] sind glaubhaft zu machen.

§ 936 ZPO → Anwendung der Arrestvorschriften

Das Verfügungsverfahren ist ein summarisches Verfahren, bei dem die Glaubhaftmachung an Stelle des Beweises ausreicht.

siehe auch

verfahrensrecht/glaubhaftmachung_des_verfuegungsgrundes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1