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verfahrensrecht:gesuch_um_aussetzung_des_verfahrens

Gesuch um Aussetzung des Verfahrens

§ 248 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens bei dem Prozessgericht anzubringen ist und vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann.

§ 248 (1) ZPO

Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

siehe auch

§ 248 ZPO → Verfahren bei Aussetzung
Beschreibt das Verfahren bei der Aussetzung eines Verfahrens, einschließlich der Anbringung des Gesuchs und der Entscheidungsfindung.

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