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verfahrensrecht:gerichtsvollzieher

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 +====== Gerichtsvollzieher ======
  
 +
 +
 +<note>
 +**§ 802a (1) ZPO**
 +
 +Der [[Gerichtsvollzieher]] wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
 +</note>
 +
 +§ 753 ZPO -> [[Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher]] \\
 +§ 758 (1), (2) ZPO -> [[Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher]] \\
 +§ 758 (3) ZPO -> [[Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung]] \\
 +§ 802a ZPO -> [[Grundsätze der Vollstreckung]] \\
 +
 +Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine Beitreibung von Geldforderungen hin (§ 802a Abs. 1 ZPO). Er ist auf Grund eines entsprechenden [[Vollstreckungsauftrag|Vollstreckungsauftrags]] und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine [[Vermögensauskunft]] des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +ZPO, Buch 8-> [[Zwangsvollstreckung]]