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+ | ====== Gerichtsstandbestimmung ====== | ||
+ | Eine Gerichtsstandbestimmung ist grundsätzlich nur zulässig, solange noch gerichtliche Entscheidungen durch das in der Hauptsache zuständige Gericht zu treffen sind.((BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22)) | ||
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+ | Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht mehr in Betracht, wenn die Klage vollständig zurückgenommen wurde. Dies gilt auch dann, wenn noch eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen ist.((BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22)) | ||
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+ | An dieser Voraussetzung fehlt es etwa, wenn lediglich noch ein bereits erlassener Vollstreckungsbescheid zuzustellen ist; die Zustellung hat unabhängig von der Zuständigkeit in der Hauptsache durch dasjenige Gericht zu erfolgen, | ||
+ | das den Bescheid erlassen hat.((BGH, Beschl. v. 14. März 2023 - X ARZ 588/22; m.V.a. BAG, Beschluss vom 2. August 1982 - 5 AR 146/82, NJW 1983, 472)) | ||
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+ | Anders liegt es im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung; | ||
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+ | § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO -> negativer Kompetenzkonflikt | ||
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+ | § 36 Abs. 3 ZPO -> Divergenz | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Gerichtsstand]] |
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