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verfahrensrecht:gerichtskosten

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Gerichtskosten

§ 3 GKG → Höhe der Gerichtskosten
§ 3 (1) GKG → Streitwert
§ 3 (2) GKG → Kostenverzeichnis
§ 34 GKG → Wertgebühren

Höhe der Gerichtskosten
Gerichtsgebühren
Gerichtsauslagen
Gebühren (Öffentliches Recht)
Streitwert
Gegenstandswert

Die Gerichtskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Gerichtsauslagen.

Die Kosten eines Zivilprozesses können mit einem Kostenrechner (z.B. http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.html) abgeschätzt werden.

Gerichtskosten werden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) von den Gerichtskassen vollstreckt, soweit die Landesregierungen keine anderen Behörden bestimmen.1)

Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen die Gerichtskassen nach § 7 Satz 1 JBeitrG bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher; dieser Antrag ersetzt nach § 7 Satz 2 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel. Gleiches gilt für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft.2)

siehe auch

Prozesskosten
Gebühren (Öffentliches Recht)

1)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals
2)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals; m.V.a. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 15]
verfahrensrecht/gerichtskosten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1