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Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts, dass bei einem einheitlichen Gegenstand des Rechtsstreits oder Verfahrens auch dann nur eine Gerichtsgebühr entsteht, wenn mehrere Kläger oder Antragsteller beteiligt sind. Dieser Grundsatz gilt auch für Gebühren nach dem Patentkostengesetz, soweit dieses keine abweichende Regelung enthält.1)
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