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verfahrensrecht:gerichtliche_hinweispflicht_bei_nicht_ausreichender_begruendung_des_wiedereinsetzungsgesuchs

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Gerichtliche Hinweispflicht bei nicht ausreichender Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs

Im Fall der nicht dargelegten wirksamen Ausgangskontrolle ist das Berufungsgericht nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, die anwaltlich vertretene Klägerin vor der Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dessen nicht ausreichende Begründung hinzuweisen.1) Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein. Wenn sein Vortrag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären oder zu füllen sind, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.2)

Eine Partei ist auf ersichtlich unvollständige Angaben hinzuweisen. Die Verletzung dieser Hinweispflicht kann einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs begründen.3)

Zwar hat die Partei innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist das fehlende Verschulden darzulegen und glaubhaft zu machen (§§ 233, 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden.4)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 29. Juni 2017 - I ZB 111/16 ; m.V.a. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 29/13, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 110/15, juris Rn. 9
2)
BGH, Beschl. v. 29. Juni 2017 - I ZB 111/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/13, NJW 2004, 367, 369; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 31
3)
BGH, Beschl. v. 3. April 2008 - I ZB 73/07 - Münchner Weißwurst
4)
BGH, Beschl. v. 3. April 2008 - I ZB 73/07 - Münchner Weißwurst; m.V.a. BGH, Beschl. v. 13. 6. 2007 – XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Tz. 8
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