Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:gerichtliche_handlungen_durch_das_vollstreckungsgericht
KIerzeugt oder bearbeitet

Gerichtliche Handlungen durch das Vollstreckungsgericht

§ 828 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die gerichtlichen Handlungen, die die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte betreffen, durch das Vollstreckungsgericht erfolgen.

§Zivilprozessordnung (ZPO) → Buch 8: Zwangsvollstreckung → Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte → § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts → Abs. 1 Absatz 1
§ 828 (1) ZPO

Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

siehe auch

§ 828 ZPO → Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.

verfahrensrecht/gerichtliche_handlungen_durch_das_vollstreckungsgericht.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Seiten-Werkzeuge