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verfahrensrecht:gerichtliche_fuersorgepflicht [2017/04/06 07:42] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:gerichtliche_fuersorgepflicht [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Gerichtliche Fürsorgepflicht ====== | ||
+ | Nach der Rechtsprechung kommt eine Wiedereinsetzung ausnahmsweise in Betracht, wenn die versäumte Prozesshandlung durch eine irrige Rechtsauffassung des Gerichts veranlasst und hierdurch ein Vertrauenstatbestand | ||
+ | geschaffen wurde.((BGH, | ||
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+ | Geht am Abend des vorletzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein unvollständig per Telefax übermittelter Schriftsatz ein, bei dem unter anderem die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten fehlt, gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, den Prozessbevollmächtigten am Folgetag auf die von der Geschäftsstelle erkannte Unvollständigkeit des Schriftsatzes hinzuweisen.((BGH, | ||
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+ | Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, | ||
+ | erfordert, wenn die Unzuständigkeit am letzten Tag der Berufungsfrist vom Richter erkannt wird: Mit einer solchen Hinweispflicht würde den Parteien die Verantwortung für die Formalien vollständig abgenommen und den unzuständigen | ||
+ | Gerichten übertragen, | ||
+ | Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss.((BGH, Beschluss vom 21. März 2017 - X ZB 7/15; m.V.a. BVerfG, NJW 2001, 1343)) | ||
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+ | Ein Gericht, das etwa die eigene Unzuständigkeit oder das Fehlen der Unterschrift((siehe dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564 Rn. 10)) bemerkt, muss davon ausgehen, dass etwaige Vorkehrungen gegen derartige Fehler gescheitert sind und dass die für die Einhaltung der formellen Anforderungen an ihren Schriftsatz verantwortliche Prozesspartei eben deshalb keinen Anlass hat, weitere Anstrengungen | ||
+ | zur Wahrung der Frist zu unternehmen. Demgegenüber belegt die Unvollständigkeit eines durch Telefax übermittelten Schriftsatzes lediglich das Scheitern eines einzelnen Übermittlungsversuchs, | ||
+ | zu folgen hat, die dem Absender den Fehler offenbaren soll((s. nur BGH, Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89, NJW 1990, 187; ständige Rechtsprechung)). Der Eingang eines unvollständigen Telefaxes lässt aus der | ||
+ | insoweit maßgeblichen Sicht des Gerichts nicht erkennen, dass auch die Fax-Ausgangskontrolle versagt hat und der Absender deshalb der Fehlvorstellung unterliegt, die Frist gewahrt zu haben. Die bloße Möglichkeit einer unzureichenden Ausgangskontrolle rechtfertigt es nicht, das Gericht mit der Pflicht zu einem | ||
+ | sofortigen Hinweis zu belasten, der sich im Regelfall als überflüssig erweisen wird, weil der durch seine Ausgangskontrolle gewarnte Absender eine erneute Übermittlung (z. B. nach Behebung eines Defekts am Sendegerät oder durch Boten) bereits veranlasst hat. Eine entsprechende Hinweispflicht liefe vielmehr auf eine weitgehende Verlagerung der Verantwortung für die FaxAusgangskontrolle von dem dafür zuständigen Absender auf das Gericht und | ||
+ | damit auf eine Überspannung der gerichtlichen Fürsorgepflicht hinaus.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 233 ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] |
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