Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 287 ZPO → Schadensermittlung und Schätzung
Regelt die Ermöglichung der Schätzung von Schadenshöhe, wenn der genaue Schaden nicht feststellbar ist.
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