Artikel 71a (1) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) legt fest, dass ein gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten als Gericht eines Mitgliedstaats gilt, wenn es gemäß der zu seiner Errichtung geschlossenen Übereinkunft eine gerichtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten ausübt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 („gemeinsames Gericht“) als ein Gericht eines Mitgliedstaats, wenn das gemeinsame Gericht gemäß der zu seiner Errichtung geschlossenen Übereinkunft eine gerichtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten ausübt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Das Einheitspatentgericht (EPG) „ist als Gericht eines Mitgliedstaates anzusehen“ gemäß Artikel 71a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Neufassung) in der Fassung der Verordnung (EU) 542/2014. Deren Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gilt für das EPG, als wäre es ein nationales Gericht.1)
Artikel 71a → Gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten
Beschreibt die Anerkennung gemeinsamer Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten als Gerichte eines Mitgliedstaats.
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