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verfahrensrecht:funktionelle_zustaendigkeit

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Funktionelle Zuständigkeit

Die funktionelle Zuständigkeit gibt an, welches Organ bzw. welcher Spruchkörper innerhalb eines Gerichts zuständig ist (z. B. auch Rechtspflegerzuständigkeit). Die funktionelle Zuständigkeit verteilt die Rechtspflegeaufgaben in einem Rechtsstreit auf verschiedene Rechtspflegeorgane oder Instanzen. Sie ist unabdingbar und unverzichtbar. Die funktionelle Zuständigkeit kann man nicht vereinbaren, und es gibt keine Verweisung. Die Funktionelle Zuständigkeit ist eine ausschließliche Zuständigkeit und ist von Amts wegen zu prüfen.

Beispiel: Kammer für Handelssachen. Sie ist vom Laienelement geprägt. Vorsitzender ist ein Volljurist. Weitere Mitglieder der Kammer sind zwei Nicht-Juristen, nämlich Handelsrichter, die aus der Handelsindustrie oder dem Gewerbe kommen.

Nach § 95 GVG sind die Kammern für Handelssachen zuständig für Wettbewerbssachen, Kennzeichenstreitsachen (Markensachen § 140, MarkenG), Mustersachen (§ 15, GeschmMG) und Kartellsachen (§ 87 II GWB iVm § 95 GVG). Auf Antrag des Klägers wird der Rechtsstreit nicht vor der Zivilkammer, sondern vor der Handelskammer verhandelt (§ 96 GVG).

Wie kann der Kläger die Sache vor die Zivilkammer bringen? Problem: Auf Überweisungsantrag des Beklagten kommt der Fall zur Handelskammer (§ 98 GVG).

Sonderfall: einstweilige Verfügung Sie wird nach Verfügungsbeschluss, Widerspruch (§§ 936 iVm 924) und Verweisungsantrag (§ 98 GVG) vor der Handelskammer, d. h. einem nicht vorbelasteten Spruchkörper verhandelt (sog. Theorie des zweiten Schutzes). Daher sollte man sich gut überlegen, ob man gleich zur Handelskammer geht. Erlässt diese nämlich eine einstweilige Verfügung, so kommt man nicht mehr zur Zivilkammer. Manche Gerichte (z. B. Mannheim) halten einen Verweisungsantrag nach Erlass einer einstweiligen Verfügung nur für zulässig, wenn gleichzeitig das Hauptverfahren anhängig ist.

siehe auch

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