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verfahrensrecht:frist_fuer_die_berufungsbegruendung

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verfahrensrecht:frist_fuer_die_berufungsbegruendung [2023/07/25 08:29] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Frist für die Berufungsbegründung ======
  
 +<note> 
 +**§ 520 (2) S. 1 ZPO**
 +
 +Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
 +</note>
 +
 +§ 520 (2) S. 2 ZPO -> [[Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung]]
 +
 +
 +
 +
 +Wird eine per [[Telefax]] übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristablauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt.((BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 520 ZPO -> [[Berufungsbegründung]]
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