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verfahrensrecht:frist_fuer_berichtigungsantrag

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Frist für Berichtigungsantrag

§ 320 (2) ZPO

Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

siehe auch

§ 320 ZPO → Berichtigung des Tatbestandes
Regelt die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils bei Unrichtigkeiten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung.

verfahrensrecht/frist_fuer_berichtigungsantrag.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1