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— | verfahrensrecht:fremdes_recht [2023/07/25 08:28] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Fremdes Recht ====== | ||
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+ | ** 293 ZPO** | ||
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+ | Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. 2Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; | ||
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+ | Bei der Anwendung ausländischen Rechts ist das Gericht zwar nach § 293 ZPO auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt und kann sich deshalb für dessen Ermittlung auch anderer Erkenntnisquellen, | ||
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+ | Eine Partei kann zwar zur Mitwirkung gehalten sein, wenn sie das ausländische Recht kennt oder zu den Erkenntnisquellen der ausländischen Rechtsordnung unschwer Zugang hat.((BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - X ZR 166/18; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 319 = NJW 1992, 3096, 3098 unter III 2 c)) | ||
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+ | Die gerichtliche Ermittlungspflicht bezieht sich auch im Anwendungsbereich des § 293 ZPO nur auf Rechtsfragen und nicht auf entscheidungserhebliche Tatsachen. Für diese gelten die allgemeinen Anforderungen an die Darlegungs- und | ||
+ | Beweislast.((BGH, | ||
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+ | Deshalb ist es, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, nicht ausreichend, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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