Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
verfahrensrecht:freie_beweiswuerdigung [2023/07/25 08:28] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:freie_beweiswuerdigung [2023/11/08 08:53] (aktuell) – mfreund | ||
---|---|---|---|
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
-> [[Anscheinsbeweis]] \\ | -> [[Anscheinsbeweis]] \\ | ||
- | -> [[VOllbeweis]] \\ | + | -> [[Vollbeweis]] \\ |
Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, | Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, | ||
Zeile 24: | Zeile 24: | ||
Zwar ist eine Partei nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, | Zwar ist eine Partei nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, | ||
GRUR 1995, 700, 701 = WRP 1995, 819 - Sesamstraße-Aufnäher; | GRUR 1995, 700, 701 = WRP 1995, 819 - Sesamstraße-Aufnäher; | ||
+ | |||
+ | Das Gericht hat sich zwar auch über die von einem Sachverständigen begutachteten Tatsachen [-> [[Sachverständigengutachten]]] eine eigene Überzeugung zu bilden. Dies entspricht der in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelten freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme. Allerdings stößt die Bewertung eines Gutachtens an eine Grenze, wenn hierfür eine beim Gericht nicht vorhandene Sachkunde erforderlich ist((vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80, NJW 1982, 2874 [juris Rn. 10]; Urteil vom 19. Juli 2017 - IV ZR 535/15, NJW-RR 2017, 1066 [juris Rn. 25])). Insbesondere darf das Gericht nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen des von ihm gerade wegen seiner fehlenden Sachkunde beauftragten Gutachters abweichen.((BGH, | ||
< | < |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de