Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:fortsetzung_der_pfaendungswirkungen
KIerzeugt oder bearbeitet

Fortsetzung der Pfändungswirkungen

§ 850l (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Fortsetzung der Pfändungswirkungen auf das übertragene Guthaben auf Einzelkonten des Schuldners.

§Zivilprozessordnung (ZPO) → Buch 8: Zwangsvollstreckung → Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen → Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte → § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos → Abs. 4 Absatz 4
§ 850l (4) ZPO

Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben fort, das nach Absatz 3 übertragen wird.

siehe auch

§ 850l ZPO → Pfändung des Gemeinschaftskontos
Regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten, insbesondere die Bedingungen und Fristen, die das Kreditinstitut bei der Pfändung beachten muss.

verfahrensrecht/fortsetzung_der_pfaendungswirkungen.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Seiten-Werkzeuge