Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 520 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Inhalte die Berufungsbegründung enthalten muss.
§ 520 (3) S. 1 ZPO → Form der Berufungsbegründung
Erklärt, dass die Berufungsbegründung, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten, in einem Schriftsatz beim Berufungsgericht einzureichen ist.
§ 520 (3) S. 2 ZPO → Inhalt der Berufungsbegründung
Legt fest, welche spezifischen Inhalte die Berufungsbegründung enthalten muss.
§ 520 (3) S. 2 Nr. 1 ZPO → Berufungsanträge
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsanträge innerhalb der Berufungsbegründung.
Die form- und fristgerechte Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 2 und 3 ZPO ist Voraussetzung für ihre Zulässigkeit nach § 522 Abs. 1 ZPO; vorbereitende Schriftsätze, die nach § 130a Abs. 1 ZPO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden, müssen daher gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.1)
§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.
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